Aktuell - Erben und Vererben
Mit Wirkung für alle Erbfälle ab 01.01.2010 hat der Bundestag eine Änderung des Erb- und Verjährungsrechts in Kraft gesetzt.
Die Änderungen betreffen im Wesentlichen folgende Regelungen:
- Pflichtteilsergänzungsanspruch
Bisher sind Schenkungen des Erblassers in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem Erbfall dem Nachlass stets mit ihrem vollen Wert hinzugerechnet worden. Das Gesetz bestimmt nunmehr für Erbfälle ab dem 01.01.2010, dass eine Schenkung nur noch im ersten Jahr vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt wird, im zweiten Jahr zu 9/10 , im dritten Jahr zu 8/10 usw. - Vereinfachtes Ausschlagungsrecht für pflichtteilsberechtigte Erben
Ist dem pflichtteilsberechtigen Erben ein Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen hinterlassen, so steht ihm nun unabhängig von der Höhe des Erbteils ein Wahlrecht zu: Er kann entweder den Erbteil mit den Beschwerungen annehmen oder ihn ausschlagen und dennoch den Pflichtteil verlangen - Berücksichtigung von Pflegeleistungen durch einen Abkömmling
Kinder und Enkel, die über einen längeren Zeitraum für den Erblasser Pflegeleistungen erbracht haben, können bei der Erbauseinandersetzung einen Ausgleich verlangen. Auf berufliches Einkommen müssen sie - anders als in der Vergangenheit - nicht verzichtet haben. - Verjährungsfristen
Im Erbrecht gilt zukünftig grundsätzlich die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frist beginnt, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber davon Kenntnis erhielt.