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Erben und Vererben (Pflichtteil)

Das deutsche Erbrecht hat umfangreiche und vielfältige Regeln, von denen wir hier nur einige Grundsätze ansprechen können. Die nachfolgenden Hinwiese können daher keinen vollständigen Überblick geben und ersetzen keine Beratung für den individuellen Fall. Dennoch sollen sie Ihnen einen ersten Einblick geben. Im Einzelfall vereinbaren Sie am besten einen Besprechungstermin in unserer Kanzlei.

Testament

Für den Fall des Todes hat das Gesetz Vorsorge getroffen, wer Erbe und insoweit Rechtsnachfolger des Verstorbenen sein soll. Dem liegen im allgemeinen Erfahrungssätze und traditionelle Auffassungen zugrunde.

Wenn ihre persönlichen Vorstellungen davon abweichen, können und sollten Sie selbst durch ein Testament oder einen notariellen Erbvertrag bestimmen, wer Ihr Erbe / Ihre Erben werden sollen und wem sie etwas zuwenden wollen.

Ein Testament kann man als eigenhändiges Testament, d.h. selbst eigenhändig/handschriftlich mit Unterschrift, oder als notarielles Testament errichtet werden. Ehegatten haben die Möglichkeit, gemeinschaftlich ein Testament zu errichten. Entscheiden Sie sich für die Form des eigenhändigen Testamentes, muss es von einem der Ehegatten handschriftlich verfasst und von beiden Ehegatten unterschrieben werden.
Ort und Datum sollte jedes Testament enthalten.
Für dessen Inhalt gibt es viele Gesaltungsmöglichkeiten. Wir können Sie gern beraten oder für Sie einen Entwurf vorbereiten.

Erbe

Wer Erbe geworden ist, bestimmt das Testament des Verstorbenen oder, wenn kein wirksames Testament vorliegt, das Gesetz. Es geht davon aus, dass der Erblasser sein Eigentum seinen Verwandten (Kinder, Eltern, Geschwister) und seinem Ehegatten zuwenden wollen würde und bestimmt daher, dass zunächst

  • der Ehegatte zur Hälfte (bei gesetzlichem Güterstand)
  • die Kinder zu gleichen Teilen zur anderen Hälfte Erbe werden, wobei an Stelle eines verstorbenen Kindes dessen Kinder treten

Sind Kinder nicht vorhanden, erben neben dem Ehegatten die Eltern des Erblassers, ersatzweise deren Kindern (also die Geschwister des Erblassers). Hierzu gibt es eine Reihe von Ausnahmen und Besonderheiten, die wir Ihnen gern erörtern.

Gut zu wissen:

Der Erbe ist Rechtsnachfolger des Erblassers und tritt in alle Rechtspositionen des Erblassers ein, also z.B. sowohl dessen Mietvertrag, dessen Konto(vertrag) mit der Bank, aber auch ggf. in dessen Kreditvertrag und den daraus resultierenden Pflichten. Wenn also zu vermuten ist, dass Schulden das positive Vermögen übersteigen – ist Vorsicht geboten und über Erbausschlagung oder andere mögliche Sicherheitsmaßnahmen nachzudenken.
Vermeiden Sie dann jegliches Verhalten, dass als Annahme der Erbschaft gewertet werden kann, insbesondere die Inbesitznahme von Gegenständen aus dem Nachlass.
Rechtzeitiges und vorsichtiges Handeln ist erforderlich. Sprechen Sie mit uns!

Pflichtteil

Wie oben erläutert, kann jedermann selbst durch Verfügung vom Todes wegen bestimmen, wer sein Erbe werden soll, ggf. wer es nicht werden soll.
Einem bestimmten engeren Personenkreis (den Kinder, Kindern verstorbener Kinder, Ehegatten oder Eltern) gewährt das Gesetz allerdings einen Mindestanspruch, den sogenannten Pflichtteil, wenn diese durch Entscheidung des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen werden oder weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils erhalten.

Macht ein solcher Pflichteilsberechtigter seinen Anspruch geltend, muß sich der Erbe auf die Erfüllung eines Zahlungsanspruches in Geld einrichten. Zur Berechnung der Höhe des Pflichteils ist der Erbe verpflichtet, Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen.
Einem Pflichtteilsberechtigtem steht insgeamt ein Anspruch in Höhe der Hälfte seines sonst gesetzlichen Erbteils zu.

Hat der Erblasser in einem Zeitraum von 10 Jahren Schenkungen gemacht, kann dies für Pflichtteilsberechtigte zu Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen.
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Benötigen Sie detaillierte Informationen über den Pflichtteilsanspruch oder die notwendigen Auskunftserteilungen, sprechen Sie uns an.

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