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Unterhalt

Unterhalt für Kinder

Wenn Sie sich voneinander getrennt haben und gemeinsame Kinder vorhanden sind, ist es erforderlich den Unterhalt zu regeln. Der Unterhalt wird auf der Grundlage der vorhanden regelmäßigen Einkünfte mit Hilfe der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte ermittelt. Da Unterhalt nur ausnahmsweise rückwirkend verlangt werden kann, wenden Sie sich rechtzeitig an einen Anwalt, der das Notwendige veranlassen und den Unterhalt berechnen kann.

Für die Zeit ab 01.01.2023 waren die Unterhaltsbeträge für minderjährige Kinder erneut den Lebenshaltungskosten angepasst worden.

Der Mindestunterhalt für die Kinder ist
von 0 bis 5 Jahren auf 312 €
von 6 bis 11 Jahren auf 377 €
und ab 12 Jahren auf 463 €
festgesetzt.

Mit Wirkung ab 2021 betrug der Mindestunterhalt für die Kinder
von 0 bis 5 Jahren       283,50 €
von 6 bis 11 Jahren      341,50 €
und ab 12 Jahre            418,50 €

für previlegierte vollj.Kinder 345 €
Die Verrechnung des hälftigen Kindergeldes ist bereits berücksichtigt.

 

Für die Zeit bis Dezember 2020 war der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder zuletzt,
nach Verrechnung mit dem hälftigen Kindergeld,
bis zum   6. Geburtstag auf  267 €
bis zum 12. Geburtstag auf  322 €
ab dem 12. Geburtstag auf  395 €  festgesetzt.

Verfügt der Unterhaltspflichtige über ein höheres Nettoeinkommen als 1900,00 € kann sich ein höherer Unterhalt ergeben.

Ist der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage, jedem seiner Kinder den Mindestunterhalt zu zahlen, weil der für den Unterhaltspflichtigen selbst erforderliche Unterhalt (Selbstbehalt) von 1370 € gefährdet wäre, muß im Einzelfall geprüft werden, ob die Unterhaltsbeträge gekürzt werden müssen.

Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen beträgt seit 2023:
1370 € gegenüber minderjährigen Kindern bei Erwerbstätigen
1120 € gegenüber minderjährigen Kindern bei Nichterwerbstätigen
1650 € gegenüber volljährigen, nicht privilegierten Kindern (in Ausbildung/Studium )
1510 € gegenüber dem getrenntlebenden Ehegatten für Erwerbstätige und
1385 € gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten für Nichterwerbstätige

Für volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium gilt, soweit sie einen eigenen Hausstand haben, ein Unterhaltsbedarf von 930 €. Für diesen Bedarf ist das staatliche Kindergeld und eigenes Einkommen zu verwenden, der verbleibende Bedarf ist von beiden Elternteilen nach deren Leistungsfähigkeit anteilig bereit zu stellen.

Verfügt der Unterhaltspflichtige über ein höheres bereinigtes Nettoeinkommen als 1900 € ergibt sich der Kindesunterhalt aus der neuen Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2023 bzw. der Richtlinie des Oberlandesgerichtes Naumburg, die wir Ihnen gern erörtern.

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