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Ehescheidung

Leider lässt es sich nicht immer vermeiden, dass eine einmal geschlossene Ehe scheitert. Trotz der oft schwierigen emotionalen Situation sollten Sie versuchen, alle nun anstehenden Probleme in Ruhe anzugehen und sich um einvernehmliche Ehescheidung bemühen, denn sie können hierdurch die mit einer Scheidung regelmäßig zusammenhängenden psychischen und auch wirtschaftlichen Belastungen vermindern. Anwaltlicher Rat und anwaltliche Begleitung kann Ihnen helfen.
Hier ein paar erste Hinweise.

Trennung

Bevor ein Scheidungsantrag an das Familiengericht gestellt werden kann, schreibt das Gesetz vor, dass die Ehegatten grundsätzlich ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben müssen, d.h. die bisherige eheliche Lebensgemeinschaft zwischen sich aufgehoben haben. Dies kann auch in der bisherigen Ehewohnung geschehen und erfordert dann, dass die Ehegatten die Wohnung in getrennte Lebensbereiche geteilt und sich - sozusagen - von "Tisch und Bett" getrennt haben.

Wenn Sie also die Scheidung wünschen, so sagen Sie Ihrem Ehegatten deutlich, dass Sie die Ehe nicht fortsetzen wollen und sich von ihm trennen.

Hausratsteilung

Meist wird der Auszug eines Ehegatten aus der Wohnung ratsam sein. Dann sollten die Ehegatten miteinander absprechen, wer welche Gegenstände / Möbel aus dem gemeinsamen Haushalt erhalten soll und fertigen Sie hierzu eine schriftliche Auflistung an, die beide Ehegatten unterschreiben sollten. Versuchen Sie darauf zu achten, dass jeder Ehegatte, insbesondere was Geschirr, Besteck, Bettwäsche, Handtücher u. ä. betrifft, eine Grundausstattung erhält, die ihm unnötige Kosten hierfür erspart. Das vorhandene Einkommen wird dringender für etwa erforderlichen Kindes- und Ehegattenunterhalt gebraucht und auch der Kauf eines Ersatzkühlschranks, Herdes oder der Waschmaschine lässt sich nicht vermeiden. Eine Ausgleichszahlung zwischen den Ehegatten im Rahmen der Hausratsteilung kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht.

Wenn Ihr Ehegatte mit psychischer oder körperlicher Gewalt auf Ihren Trennungswunsch reagiert, so haben Sie die Möglichkeit, polizeiliche und gerichtliche Schutzmaßnahmen, die durch das zuletzt am 11.12.2001 erlassene Gewaltschutzgesetz gestärkt worden sind, in Anspruch zu nehmen. Wenden Sie sich hierzu so schnell wie möglich an einen Anwalt oder im Notfall direkt an die Polizei. Gericht und Polizei können u. a.

  • ihn / sie aus der Wohnung weisen
  • ihm / ihr untersagen, sich in einem bestimmten Umkreis zur Wohnung oder einem anderen bestimmten Ort aufzuhalten
  • ihm / ihr untersagen, per Telefon oder anderer Medien Kontakt zu Ihnen aufzunehmen

Umgang

Denken sie auch daran, dass Ihre Kinder unter einer Trennung / Scheidung besonders leiden und oft Angst haben, einen Elternteil vollkommen zu verlieren. Diesen Verlustängsten kann man durch einen regelmäßigen und selbstverständlichen Umgang der Kinder mit dem andern Elternteil entgegenwirken. Der Elternteil, in dessen Obhut die Kinder nicht leben, und auch die Kinder haben einen Rechtsanspruch auf Umgang miteinander. Nur ganz ausnahmsweise und wenn es für das Wohl der Kinder erforderlich ist, kann der Umgang vorübergehend ausgeschlossen werden.

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